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20.01.2021
PROMOS aktuell

WEGs aufgepasst! Diese Dinge werden für Sie ab sofort einfacher

Für WEG-Verwalter und Wohneigentümer brachte der Dezember 2020 noch eine wichtige gesetzliche Änderung mit sich: die Reform des Wohneigentumsgesetz. Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, kurz: WEMoG, so heißt die Reform in Gänze und trat zum 01. Dezember 2020 in Kraft. Wir wollen dabei heute jene Änderungen näher in Augenschein nehmen, welche eine Vereinfachung und Digitalisierung der Beschlussfassung ermöglichen.

Bahn frei für digitale Eigentümerversammlungen

Schrieb das Wohneigentumsgesetz bisher die Präsenzteilnahme an Eigentümerversammlungen vor, so ist nun der Weg frei für einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung. Es besteht nun die Möglichkeit, an Eigentümerversammlungen auch elektronisch teilzunehmen. Zwar ist hierfür ein gesonderter Beschluss der Gemeinschaft nötig und auch muss weiterhin die Möglichkeit zur Präsenzteilnahme gegeben werden, nichtsdestotrotz ist dies insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie für viele Eigentümer eine wertvolle Neuerung. Über das „wie“ der technischen Ausgestaltung werden keine Vorgaben getroffen. Die Eigentümer sind also bei der Wahl ihrer Mittel vollkommen frei.

Papier adé – Vollmacht jetzt auch digital

Ebenso eine Digitalisierung können zukünftig Umlaufbeschlüsse erfahren. Diese bedürfen statt der Textform nun nur noch der Schriftform. Das heißt im Klartext, dass Stimmrechtsvollmachten ab sofort auch per E-Mail, Internetplattform oder App erteilt werden können. Gleiches gilt für Einberufungsverlangen. Auch diese benötigen nur noch die Textform.

Ohne Umwege zur Beschlussfassung

Darüber hinaus wurden zahlreiche weitere Änderungen der Beschlussfassung getroffen, die in erster Linie die Mehrheitsverhältnisse sowie die Vorschriften zur Mindestanzahl der Anwesenden bei Eigentümerversammlungen betreffen. So ist die Eigentümerversammlung nun beispielsweise unabhängig von der Zahl der vertretenen Eigentümer beschlussfähig, wodurch in der Vergangenheit häufig durchzuführende Wiederholungstermine vermieden werden können.[1]

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