Es war einmal das schwarze Brett… Wie Sie rechtlich sicher Social Media Kanäle nutzen!
Kaum ein Unternehmen hat Regeln zum Umgang mit seinem schwarzen Brett und den dortigen Veröffentlichungen. Angesichts des sehr eingeschränkten Adressatenkreises ist das durchaus verständlich und überwiegend auch unproblematisch. Ganz anders verhält es sich demgegenüber bei Informationen in den neuen Medien, mit denen weniger die eigenen Betriebsangehörigen, als vielmehr Interessenten, Kunden und mögliche künftige Mitarbeiter angesprochen werden sollen. Hier gilt es, zahlreiche rechtliche Fallstricke zu berücksichtigen, die mit derartigen Außendarstellungen verbunden sind. Die wichtigsten sollen nachfolgend aufgezeigt werden:
Hervorzuheben ist dabei zunächst die Pflicht zur Angabe eines Impressums. Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) besteht bei geschäftsmäßigen Telediensten die Verpflichtung zur Angabe einer ganzen Reihe von Informationen über das eigene Unternehmen, insbesondere des Firmennamens, der vollständigen Adresse und des gesetzlichen Vertreters. Erfasst von der Vorschrift ist gerade auch die Homepage des Unternehmens, wobei es keine Rolle spielt, ob hierüber auch Waren und/oder Dienstleistungen abgesetzt werden. Auch die reine Unternehmenspräsentation fällt also unter diese Vorschrift und löst die Impressumspflicht aus, die damit aber eben auch für die Darstellungen bei Facebook und Co. gilt. Es genügt also nicht der einfache Hinweis auf die Firma und ein Link auf die Unternehmenshomepage unter „Info“, notwendig ist vielmehr auch bei diesen Außendarstellungen in den sozialen Medien ein vollständiges Impressum.
Werden darüber hinaus journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote dort veröffentlicht, ist zudem nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ein gesonderter Verantwortlicher für diesen Inhalt zu benennen, ähnlich den landesrechtlich geregelten Pressegesetzen.
In den meisten Fällen wird sich die Unternehmensdarstellung nicht auf reine Texte beschränken, sondern auch Grafiken und Fotografien beinhalten. Da an diesen Urheberrechte bestehen, ist unbedingt darauf zu achten, sich die notwendigen Rechte für eine Nutzung in den sozialen Medien einräumen zu lassen. Dabei genügt es keineswegs, darauf zu vertrauen, dass entsprechende Rechte bestehen, weil etwa ein Mitarbeiter meint, er habe ein schönes Motiv gefunden. Vielmehr muss man sich ausdrücklich beim Rechteinhaber um entsprechende Rechte bemühen, ein „es wird schon passen“ ist nicht ausreichend. Soweit darüber hinaus Personen abgebildet sind, ist auch deren Zustimmung einzuholen, da andernfalls ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Vielfach werden die Social Media Kanäle dazu genutzt, mehr über das Nutzerverhalten der Besucher zu erfahren. Hierzu werden Trackingmaßnahmen eingesetzt und vor allem Cookies ausgewertet. In diesen Fällen ist unbedingt das geltende Datenschutzrecht zu beachten, das zum einen sicherstellt, dass beispielsweise nur anonymisierte IP-Adressen der Besucher genutzt werden dürfen und zum anderen die Nutzer über eine Datenschutzerklärung von Anfang an darauf hingewiesen werden, welche Daten in welchem Umfang über sie gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Problematisch ist hier die Einbindung von Social Media Plug-ins, wie bspw. Facebooks „Like“-Button oder dem „Google+“-Button: da im Grunde niemand genau weiß, welche Daten vom Social Media Anbieter bei Nutzung dieser Funktionen ermittelt oder gar an wen weitergeleitet werden, ist ein datenschutzkonformer Umgang mit Nutzerdaten im Grunde nicht möglich. Dies gilt umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Nutzerdaten bereits dann an Facebook bzw. Google weitergeleitet werden, wenn man die entsprechende Seite mit dem „Gefällt mir“-Button im Browser aufruft - auch wenn dieser selbst gar nicht angeklickt wird.
Gerade bei einer werblichen Darstellung des eigenen Unternehmens und der eigenen Produkte und Dienstleistungen ist zudem vor allem das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. So ist etwa bei Äußerungen über die eigenen Produkte oder die des Mitbewerbers zu überprüfen, ob diese auch zutreffend sind. Wettbewerbswidrig sind aber auch gekaufte Nutzerbewertungen oder virale Marketingaktionen, die die Werbefunktion verschleiern. Auch die beliebte „tell a friend“-Funktion führt oft zu einem Wettbewerbsverstoß, da der dann von der Werbemaßnahme betroffene „Freund“ zumeist schon keine Zustimmung zur Nutzung seiner E-Mail Adresse für Werbung erteilt hat. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen auch für Aussagen von Mitarbeitern in den Social Media Kanälen des Unternehmens haftet, selbst wenn diese nicht von der Unternehmensleitung freigegeben wurden. Das Unternehmen kann sich also nicht mit der Behauptung entlasten, der Mitarbeiter habe ohne Rücksprache mit der Geschäftsführung einfach behauptet, man habe das beste Produkt oder der Mitbewerber XY sei ohnehin ein Pfuscher.
Neben den oben ausdrücklich genannten Vorschriften sind schließlich die allgemeinen Gesetze, wie auch arbeitsrechtliche Grundsätze zu beachten – insbesondere, wenn die Social Media Kanäle auch zur Mitarbeitergewinnung genutzt werden.
Die vorstehenden – nicht abschließenden – Punkte zeigen, dass mit der Nutzung der modernen Kommunikationsmittel umfangreiche rechtliche Verpflichtungen einhergehen. Sinnvollerweise werden diese daher zentral durch eine bestimmte Abteilung und einen fest umrissenen Personenkreis gepflegt und überwacht, wohingegen den übrigen Mitarbeitern untersagt werden sollte, unternehmensbezogene Äußerungen auf derartigen Social Media Kanälen zu tätigen. Nur so lässt sich weitestgehend sicherstellen, dass die bestehenden Vorgaben bestmöglich umgesetzt und eingehalten werden.
Stephan Wiedorfer-Rode
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