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06.05.2024
Recht

Mieterstrom – Eine nachhaltige Energiealternative

In einer Zeit, in der die Energiewende nicht nur ein politisches, sondern auch ein gesellschaftliches Anliegen darstellt, gewinnt das Konzept des Mieterstroms zunehmend an Bedeutung. Mit diesem innovativen Modell kann Strom direkt dort produziert und verbraucht werden, wo er benötigt wird: an vermieteten Wohngebäuden und Gewerbeflächen. Mieterstrom stellt damit eine effiziente und nachhaltige Alternative zur klassischen Energieversorgung dar.
Rechtlicher Herausforderungen beim Mieterstrom für Vermieter und Verwalter
Grundlegend basiert das Modell auf dem Prinzip der dezentralen Energieerzeugung. Dies wird häufig realisiert durch Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Mehrfamilienhäusern, aber auch durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (Blockheizkraftwerke) und sogar Kleinwind- oder Bioenergieanlagen. Das Besondere an diesem Modell ist die direkte Lieferung des erzeugten Stroms an die Bewohner und Nutzer des Gebäudes, ohne den Umweg über das öffentliche Stromnetz. Weiteres wesentliches Kriterium dieses Modells ist die Einspeisung des nicht vor Ort verbrauchten, überschüssigen Stroms in das öffentliche Stromnetz. Dies wird sogar vergütet, sodass zusätzliche Einnahmen generiert und die Effizienz der Energieversorgung weiter gesteigert werden.


Gesetzliche Förderung und finanzielle Anreize


Die Verabschiedung des „Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ im Jahre 2017 markiert dabei einen Wendepunkt für die Förderung von Mieterstromprojekten in Deutschland. Dieses Gesetz zielt darauf ab, Hemmnisse für die direkte Stromlieferung zwischen Erzeugern und Verbrauchern im selben Gebäude zu beseitigen und finanzielle Anreize für die Installation erneuerbarer Energiequellen zu schaffen. Eine zentrale Maßnahme ist der Mieterstromzuschlag, der zusätzlich zur regulären Einspeisevergütung gewährt wird und Investitionen in entsprechende Anlagen attraktiver macht. Zugleich ist seit dem 1. Januar 2023 die EEG-Umlage weggefallen, wodurch alle Mieterstrom-Lieferanten unmittelbar entlastet werden.


Allerdings ist die Umsetzung von Mieterstromprojekten rechtlich durchaus herausfordernd. Insbesondere, wenn die EEG-Förderung erlangt werden soll. Dabei sind nämlich u. a. folgende Besonderheiten zu beachten, die sich aus § 42a EnWG,

§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3, 23c EEG 2021 ergeben:

  • Der Strom muss aus Solaranlagen mit einer Leitung von max. 100 kWp stammen.
  • Eine Vertragskopplung des Stromversorgungsvertrages mit dem Mietvertrag ist nicht gestattet.
  • Der Strompreis darf 90 % des im jeweiligen Netz geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.
  • Die maximale Vertragslaufzeit darf bei Abschluss ein Jahr betragen, danach sind jeweils stillschweigende Vertragsverlängerungen möglich.
  • Die maximale Kündigungsfrist für den Stromversorgungsvertrag darf nur drei Monate betragen.

Vielfältige Vorteile für Mieter und Vermieter


Für Mieterinnen und Mieter bieten Mieterstromprojekte nicht nur die Möglichkeit, von günstigeren Strompreisen zu profitieren, da insbesondere die Leistungsentgelte wegfallen – Sie erlauben es ihnen auch, einen direkten Beitrag zum Umweltschutz und zur Energiewende zu leisten: Durch die Nutzung von lokal erzeugtem, erneuerbarem Strom können Mieter ihren CO2-Fußabdruck signifikant reduzieren. Die erhöhte Transparenz über die Herkunft und Kosten des Stroms wiederum stärkt das Bewusstsein der Mieterschaft für einen verantwortungsvollen Energieverbrauch.


Vermieter, die in Mieterstromprojekte investieren, profitieren von einer Aufwertung ihrer Immobilien und einer positiven Außenwirkung. Die Installation von Photovoltaikanlagen oder anderen erneuerbaren Energiequellen kann zudem die Attraktivität der angebotenen Wohnräume oder Gewerbeflächen für potenzielle Mieterinnen und Mieter erhöhen und zu einem entscheidenden Wettbewerbsvorteil führen. Zudem eröffnen Mieterstrommodelle neue finanzielle Perspektiven durch die direkte Vermarktung des erzeugten Stroms an die Mieterschaft und die Möglichkeit, überschüssige Energie in das öffentliche Netz einzuspeisen und dafür eine Vergütung zu erhalten.

Grundmodell der Mieterstromlieferung

Abbildung 1: Nicht verbrauchter, überschüssiger Strom aus der Mieterstrom-Produktion wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Rechtliche Herausforderungen und Besonderheiten


Trotz der offensichtlichen Vorteile bringt die Implementierung von Mieterstromprojekten selbstverständlich auch durchaus umfangreiche Herausforderungen mit sich. So erfordert die Erstellung der notwendigen Energieanlagen spezifisches Know-how für deren technische Umsetzung und eine hohe finanzielle Investition, die insbesondere für kleinere Vermieter eine Hürde darstellen kann. Darüber hinaus ist das regulatorische Umfeld für Mieterstrom komplex und dynamisch, was eine kontinuierliche Beobachtung und Anpassung an neue rechtliche Rahmenbedingungen erfordert. Letztlich dürfte daher eine Umsetzung für Eigentümer ohne spezialisierten rechtlichen Beistand oder die Hilfe von Anbietern mit einschlägigem Fachwissen kaum erfolgreich möglich sein.


Mieterstrom: Das Modell der Zukunft


Auch wenn Mieterstrommodelle bereits seit vielen Jahren praktiziert werden, dürfte deren Zukunft in Deutschland im Hinblick auf die mittlerweile gewährten finanziellen Förderungen und den Wegfall der EEG-Umlage vielversprechend sein, vor allem vor dem Hintergrund eines wachsenden Bewusstseins für Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien.


Um das gesamte Potenzial von Mieterstrom ausschöpfen zu können, ist neben einer – vom Gesetzgeber vorgegebenen – Ausgestaltung der relevanten Verträge auch die Sensibilisierung und insbesondere Einbindung der Mieter notwendig. Mieterstromprojekte bieten im Gegenzug die Chance, den Übergang zu einer nachhaltigeren und dezentraleren Energieversorgung aktiv mitzugestalten. Daneben stellen sie eine ökologisch sinnvolle Alternative zur konventionellen Stromversorgung dar und können sogar dazu beitragen, die Energiekosten für Verbraucher zu senken. Letztlich sind Mieterstromprojekte sogar in der Lage, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele zu leisten und langfristig zu einer nachhaltigeren Energieversorgung zu führen.

Zur Person:
Stephan Wiedorfer

Stephan Wiedorfer-Rode

wurde 1967 in München geboren. Er studierte Rechtswissenschaften in München und arbeitete während seines Referendariats sechs Monate in New York bei dem größten deutschen Plattenlabel. Seit 1996 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und gründete 1999 seine erste Kanzlei. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung auf dem Gebiet des Computer- und Internetrechts einschließlich der prozessualen Durchsetzung entsprechender Ansprüche. Weitere Tätigkeitsgebiete sind das Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Stephan Wiedorfer ist seit dem 4. Februar 2008 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. (GRUR), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (DGRI) und der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV-IT).
Informationstechnologie und Immobilien (IT&I) Ausgabe Nr. 37 / Mai 2024

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